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Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

  1. Mit der Teilnahme an unserer Auktion erkennen die Bieter und Käufer die nachstehenden Versteigerungsbedinungen an.
  2. Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand verkauft in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung befinden. Für eine bestimmte Beschaffenheit, sowie Mängel,, Fehler, Schäden, Vollständigkeit und besondere Eigenschaften wird keine Gewähr geleistet. Technische Daten, Maße, Stückzahl und Baujahre sind unverbindlich.
  3. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen behalten wir uns das Recht vor, die Reihenfolge und Positionen auszuklammern und zusammenzufassen.
  4. Die Höhe des Aufgebotes wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
  5. Jedes Gebot kann ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden.
  6. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich das selbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt allein die Anordnung des Versteigerers.
  7. Alle Preise verstehen sich in Euro. Es wird ein Aufgeld von 5,95% inkl. MwSt erhoben.
  8. Die Zahlung der Gesamtforderung muss bar nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
  9. Das Kaufobjekt gilt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl auf den Käufer übergeht. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu.
  10. Die Käufer sind zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Die ersteigerte Ware muss innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden. Die Käufer sind für die Verladung und den Transport selbst verantwortlich. Sollte der Abholtermin überritten werden, so haftet der Käufer für die Folgekosten.
  11. Alle Zahlungen sind nur an unterzeichnenden Versteigerer zu leisten.
  12. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
  13. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem als Selbstschuldner.
  14. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebots erfolglos bleibt, so entscheidet der Versteigerer.
  15. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so kommt der Verkaufsgegenstand nochmals zur Versteigerung.
  16. Wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung stattfindet oder droht, kann der Versteigerer jederzeit vor Fälligkeit Zahlung verlangen.
  17. Für alle zum Verkauf gestellte Objekte, welche freihändig verkauft werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.
  18. Bei Versteigerungen gegen Bar- oder Scheckzahlung dürfen Kinder die Kaufobjekte vor Zahlung des Kaufpreises nur mit Genehmigung des Versteigerer fortschaffen.
  19. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, sodass nachträgliche Korrekturen zulässig sind.
  20. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung oder Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.
  21. Der Käufer haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Folgen, die im Rahmen des Abbaus oder Abtransports verursacht werden.
  22. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden gleich welcher Art. Das Betreten von Räumen und Plätze am Versteigerungs- und Besichtigungsort erfolgt auf eigene Gefahr.
  23. Der Kaufpreis ist bei Abschluss des Vertrages sofort fällig. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) aller Forderungen, die der Versteigerer gegen den Käufer, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum des Versteigerers. Bei Vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers kann die Herausgabe der Ware bis zur vollständigen Bezahlung verlangt werden. Zur Sicherung tritt der Käufer hiermit sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung, auch nach Verarbeitung oder Verlegung der Ware gegenüber Dritten zustehende Forderung einschließlich aller Sicherungs- und Nebenrechts an den Versteigerer im Voraus ab, bis zur Höhe des Rechnungswertes des Versteigerers einschließlich der Zinsen, ohne das es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Zinsen werden ohne weitere Mahnung sofort nach Zahlungstermin fällig.
  24. Beim Erwerb von KFZ muss der Käufer überprüfen, ob diese ordnungsgemäß bei der Zulassungsstelle abgemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, muss er das Fahrzeug sofort abmelden. Schäden oder finanzielle Einbußen, egal aus welchen Vorkommnissen, die aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeug resultieren, gehen zu Lasten des Käufers.
  25. Erworbene Gegenstände, die mit Grundstücken oder Gebäuden fest verbunden sind, müssen so ausgebaut werden, dass keine Beschädigungen am Demontageort oder anderen Geräten entsteht. Dies gilt auch für den Transport oder unsachgemäße Bewegung auf befestigten Plätzen und Straßen von Maschinen und Geräten. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen gehen die Reparatur- und Nebenkosten auf den Käufer über.
  26. Erfüllungsorte und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Koblenz.
  27. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen bzw. des Vertrages im übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll ersetzt werden, durch eine solche, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck und dem Willen der Partei am nächsten kommt.
  28. Bei Zuschlägen unter VORBEHALT ist der KAUFPREIS SOFORT fällig, sollte der Vorbehaltungszuschlag durch den Versteigerer aufgehoben werden, wird der Kaufpreis sofort an den Bieter zurückgegeben. Ansonsten gilt in diesem Falle Absatz 23 der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen.

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